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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand 07/2020

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen an ein Unternehmen der KLS Martin Group im Folgenden „Verwender“

 
I. Geltung der EKBs

1. Diese EKBs gelten für vorvertragliche Schuldverhältnisse, Verträge und Geschäftsbeziehungen
der Unternehmen der KLS Martin Group („Verwender“)
mit Lieferanten, soweit es sich um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB handelt (im Folgenden „Lieferant“).
2. Die der KLS Martin Group zugehörigen Unternehmen sind die auf der Website der KLS Martin Group genannten Unternehmen.
3. Bei Dauerschuldverhältnissen erlangen Änderungen der Einkaufsbedingungen für diese Vertragsverhältnisse Gültigkeit, wenn der Verwender auf die neuen Einkaufsbedingungen und eine Möglichkeit der Kenntnisnahme hinweist und der Lieferant den neuen Bedingungen nicht binnen sechs Wochen widerspricht. Widerspricht der Lieferant, ist der Verwender berechtigt, den Vertrag binnen sechs Wochen nach Zugang des Widerspruchs zu kündigen.
4. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen ausschließlich, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die der Verwender nicht ausdrücklich anerkennt, gelten nicht, auch wenn der Verwender ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Verwenders gelten auch dann, wenn der Verwender Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote des Lieferanten sind für den Verwender unverbindlich und kostenlos einzureichen. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die unverbindliche Anfrage oder an die Ausschreibung des Verwenders zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Die Annahmefrist im Sinne des § 147 II BGB beträgt drei Wochen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Sofern nicht der Lieferant, sondern der Verwender ein verbindliches Angebot abgibt, ist der Verwender an dieses Angebot zwei Wochen ab Zugang beim Lieferanten gebunden, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes bestimmt. Der Lieferant kann das Angebot des Verwenders nur innerhalb dieser zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber dem Verwender annehmen. Es steht dem Verwender frei, eine ihm nach Ablauf dieser Frist zugegangene Auftragsbestätigung als Annahme seines Angebots zu akzeptieren.
3. Bei Abrufbestellungen sind nur die Lieferabrufe verbindlich erteilte Aufträge.
4. Abweichungen von den Bestellungen sind nur nach vorheriger Zustimmung des Verwenders zulässig.

III. Kündigung

Jeder Partei steht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. 

IV. Leistung

1. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss dem Stand der Technik entsprechen. Normen wie DIN, VDE und sonstige Vorschriften und Maschinenrichtlinien sind einzuhalten. Nach solchen Vorschriften eventuell erforderliche Schutzvorrichtungen hat der Lieferant ohne Aufpreis mitzuliefern.
2. Hat der Lieferant Bedenken gegen die vom Verwender gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem Verwender unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Ändern sich im Laufe des Vertragsverhältnisses die speziellen, auf die Vertragsleistung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Verwender unverzüglich über die geänderten Bestimmungen zu informieren und entsprechende Nachweise sowie Unterlagen an den Verwender zu übersenden.
4. Alle für Abnahmen, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der Lieferant in deutscher Sprache in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern.
5. Von Software, die zum Produktlieferumfang gehört, kann der Verwender, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
6. Handelt es sich bei der an den Verwender gelieferten Ware um Medizinprodukte im Sinne der einschlägigen Europäischen Regularien, gewährleistet der Lieferant, dass die gelieferten Produkte den einschlägigen Regularien sowie den jeweils maßgeblichen nationalen Vorschriften über Medizinprodukte in deren jeweils gültiger Fassung entsprechen. Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme einer CE-Kennzeichnung für Vertragsprodukte sind dem Verwender unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

V. Liefertermine und Lieferverzug 

1. Die vom Verwender in der Bestellung genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Der Lauf gesetzter Lieferfristen beginnt mit Vertrags-schluss. Sind – gleich aus welchem Anlass – Verzögerungen zu erwarten, so hat der Lieferant dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer gegenüber dem Verwender unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Verwender zustehenden Ersatzansprüche.
3. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, der Verwender hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. 
4. Gerät der Lieferant in Verzug, stehen dem Verwender die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Geltendmachung einer einzelvertraglich vereinbarten Verzugsstrafe bleibt hiervon unberührt.

VI. Preisstellung und Rechnung 

1. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DDP gemäß Incoterms 2010 einschließlich Verpackung und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Rechnung ist unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweilige Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
3. Hat der Lieferant die Aufstellung und/oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle im Zusammenhang mit Aufstellung und/oder Montage entstehenden Nebenkosten. 

VII. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, zahlt der Verwender die Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
2. Dem Verwender stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Der Verwender ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus Verträgen mit dem Lieferanten ohne dessen Einwilligung abzutreten. 

VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Der Lieferant steht für die Sach- und Rechtsmangelfreiheit aller gelieferten Produkte ein. Die Produkte müssen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und vereinbarte oder garantierte Beschaffenheitsmerkmale aufweisen. Unbeschadet hiervon wird sich der Lieferant fortwährend um die Reduzierung von so genannten Ausfällen bemühen. 
Die Einhaltung von Prüfvorschriften und Spezifikationen sowie etwaige Freigaben von Erstmustern durch den Verwender entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur Lieferung mangelfreier Produkte.
2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Produkte stehen dem Verwender die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. 
3. Bei Lieferung mangelhafter Ware gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zudem Folgendes:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) gibt der Verwender nach seiner Wahl dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren, zur Nachbesserung oder Nachlieferung, es sei denn, dass dies dem Verwender unzumutbar ist. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zum Aussortieren oder zur Nacherfüllung nicht unverzüglich nach, kann der Verwender ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die mangelhafte Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
b) Wird ein Mangel erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Verwender Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, hierzu gehören insbesondere Transportkosten sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten) verlangen, oder den Kaufpreis mindern.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden hiervon nicht berührt.
4. Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden Pflichtverletzung (z. B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Verwender Ersatz des daraus resultierenden Schadens sowie Mangelfolgeschadens verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
5. Wird bei 5 % oder mehr Teilen einer Charge ein Mangel festgestellt, ist die gesamte Charge als mangelhaft anzusehen (Serienschaden). Der Verwender wird nach eigenem billigem Ermessen und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten entscheiden, welche Maßnahmen zur Behebung geeignet und erforderlich sind.

IX. Selbstvornahme

Kommt der Lieferant der Forderung des Verwenders zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der vom Verwender gesetzten Frist nach oder ist dem Verwender die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen aufgrund der Dringlichkeit, insbesondere im Fall der Abwehr von akuten Gefahren und der Vermeidung von Schäden (z.B. bei drohender Lieferverzögerung gegenüber Kunden des Verwenders) unzumutbar, so ist der Verwender berechtigt, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden hiervon nicht berührt.

X. Serienschäden

Bei Vorliegen eines Serienschadens stellt der Lieferant den Verwender von den bei der Behebung des Serienschadens anfallenden Kosten frei. Diese Kosten beinhalten insbesondere:

  • Wiederbeschaffungskosten des ausgefallenen Produktumfangs
  • Länderspezifische Lohnkosten z.B. für Aus-/ Einbau bzw. Neuprogrammierung, etc.
  • Länderspezifische Zoll-, Handling-, Verpackungs- und Frachtkosten
  • Anteilige interne Bearbeitungs- und Abwicklungskosten (in Höhe von pauschal 5 % der o. g. Wiederbeschaffungskosten) sowie Kosten für die Beauftragung von Dritten

XI. Verjährung

Jegliche Ansprüche aus der Lieferung mangelhafter Produkte verjähren in drei Jahren ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 
§ 199 I BGB gilt entsprechend.

XII. Regress und Versicherungsschutz

1. Wird der Verwender aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant den Verwender auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Verwenders bleiben hiervon unberührt.
2. Muss der Verwender aufgrund eines Schadensfalles im Sinne von Ziffer 1 eine Rückrufaktion und / oder sonstige Field Safety Corrective Actions durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, dem Verwender alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion bzw. der durchgeführten Field Safety Corrective Action ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Verwenders bleiben hiervon unberührt.
3. Wird der Verwender von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, den Verwender auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat nicht schuldhaft gehandelt. Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt drei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Verwenders von den anspruchsbegründenden Umständen.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer für die Ware und den Lieferumfang angemessenen Deckungssumme abzuschließen und aufrechtzuerhalten und dem Verwender auf Anforderung vorzulegen. 

XIII. Eigentumsvorbehalt und Materialbeistellungen 

1. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des Verwenders. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. 
2. Verarbeitung oder Umbildung, Verbindung oder Vermischung der beigestellten Ware durch den Lieferanten werden für den Verwender vorgenommen. Wird die beigestellte Ware mit anderen, nicht dem Verwender gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Ware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
3. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Verwender anteilmäßig Miteigentum überträgt. Dar Lieferant verwahrt Allein- oder Miteigentum für den Verwender.

XIV. Werkzeuge

1. Werkzeuge des Verwenders, die dem Lieferanten zur Herstellung der vom Verwender bestellten Waren zur Verfügung gestellt werden, stehen im Eigentum des Verwenders. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Verwender bestellten Waren einzusetzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge des Verwenders zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Sach- und Diebstahlschäden zu versichern und gleichzeitig dem Verwender alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abzutreten. Der Verwender nimmt die Abtretung hiermit an.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Lieferant verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 

XV. Soziale und ökologische Mindeststandards

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant die Kernarbeitsnormen der International Labour Organization (ILO) und die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte,
das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur ILO und zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.ilo.org und www.unglobalcompact.org erhältlich.

2. Bei Verstößen des Lieferanten oder seiner Mitarbeiter, Subunternehmer, Zulieferanten und Beauftragten gegen diese unabdingbaren sozialen und ökologischen Mindeststandards ist der Verwender berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Frist für die Beseitigung des Verstoßes zu setzen. Bei erfolglosem Ablauf der Frist ist der Verwender zur außerordentlichen Kündigung vertraglicher Vereinbarungen mit dem Lieferanten und zur außerordentlichen Kündigung bereits erfolgter Bestellungen berechtigt.

XVI. Unterlagen und Geheimhaltung

1. Alle durch den Verwender zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, auch wenn sie sich mittelbar aus den übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software ergeben, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erbringung der Leistung gegenüber dem Verwender von diesen notwendigerweise benötigt werden und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Solche Informationen sind auch Informationen Dritter oder über Dritte, welche der Verwender dem Lieferanten bekannt gegeben hat.
2. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an den Verwender – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung durch den Verwender sind alle vom Verwender stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig auf Kosten des Lieferanten an den Verwender zurückzugeben oder zu vernichten; dies gilt jeweils, soweit diese Unterlagen nicht zur Geltendmachung berechtigter Ansprüche benötigt werden. Der Verwender behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.
3. Erzeugnisse, die nach vom Verwender entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach vertraulichen Angaben oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen des Verwenders angefertigt sind, dürfen vom Lieferant weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
4. Der Lieferant darf auf geschäftliche Verbindungen mit dem Verwender nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung hinweisen.
5. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen fünf weitere Jahre fort.

XVII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses, sind nur schriftlich wirksam. 
2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Tuttlingen. Dem Verwender bleibt jedoch vorbehalten, den Lieferanten an seinem Sitz zu verklagen.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), sofern nicht ein anderes schriftlich vereinbart wurde.

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