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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Stand 25. Februar 2019

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Unternehmen der KLS Martin Group im Folgenden „Verkäufer“.


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt) gelten für jede – auch zukünftige – Vertragsbeziehung hinsichtlich der Lieferungen von Produkten der Unternehmen der KLS Martin Group (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) an die Kunden des Verkäufers (nachfolgend „Käufer“ und gemeinsam „Parteien“ genannt), sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
Diese AVB gelten nicht für Lieferungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

1.2. Die der KLS Martin Group zugehörigen Unternehmen sind die auf der Website der KLS Martin Group genannten Unternehmen.

1.3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Verkäufers nicht Vertragsinhalt.

1.4. Für Leistungen, die über das IPS Gate bezogen werden, gelten ergänzend die speziellen Nutzungsbedingungen für das IPS Gate. Die Nutzungsbedingungen IPS Gate können unter folgenden Link https://ips.klsmartin.com/authz/terms/view eingesehen werden.

2. Vertragsschluss und Änderungen

2.1. Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Die Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Angebot. Ein Vertrag kommt nur dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Bestellung des Käufers innerhalb von 14 Werktagen (Montag bis Freitag) schriftlich annimmt oder die Produkte an den Käufer liefert. 

2.2. Die Möglichkeit der schriftlichen Annahme beinhaltet auch die Annahme per EDI, Fax oder E-Mail.

2.3. Jegliche Änderung oder Ergänzung eines Vertrages zur Belieferung von Produkten bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Verzollung

3.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ausschließlich ab Werk des Verkäufers (EXW-Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung). Abweichend vereinbarte Klauseln sind nach den entsprechenden Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris zu vereinbaren und auszulegen.

3.2. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl des Verkäufers gegen Berechnung. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, übernimmt der Käufer die Entsorgung der Verpackung.

3.3. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Eine Transportversicherung wird vom Käufer abgeschlossen.

3.4. Gelieferte Geräte und Hilfsmittel werden vom Käufer montiert. Wenn der Verkäufer aufgrund zusätzlicher ausdrücklicher Vereinbarung die Montage und/oder Inbetriebnahme übernimmt, gelten dessen Allgemeine Montagebedingungen.

3.5. Teillieferungen sind zulässig.

4. Lieferzeit, Verzug, Abnahme und Wareneingangsprüfung

4.1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, beträgt die vom Verkäufer einzuhaltende Frist zur Lieferung 8 (acht) Wochen. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme des Vertragsangebots, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie gegebenenfalls vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.

4.2. Vereinbaren die Parteien eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages, verlängert sich die einzuhaltende Lieferfrist um ein den Umständen entsprechend angemessenes Maß.

4.3. Der Eintritt eines Lieferverzugs des Verkäufers sowie die Haftung für einen solchen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.4. Der Käufer trägt die durch einen Annahmeverzug entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen, etc. Im Falle des Annahmeverzugs hat der Käufer für jeden angefangenen Kalendertag der Verspätung 0,3 % des jeweiligen Auftragswertes, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Auftragswertes als Vertragsstrafe an den Verkäufer zu bezahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf den vom Käufer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.5. Der Käufer hat die Produkte unverzüglich nach Erhalt gemäß § 377 HGB zu untersuchen und Mängel entsprechend der Regelung nach § 377 HGB dem Verkäufer anzuzeigen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Alle Preise gelten ab Werk des Verkäufers (EXW Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) ausschließlich der jeweils anwendbaren Umsatzsteuer und Verpackung. Käufer innerhalb der Europäischen Union haben bei Vertragsschluss ihre Umsatzsteuer-Ident.-Nr. anzugeben. Lieferungen eines in Deutschland ansässigen Verkäufers an außerhalb der Europäischen Union ansässige Käufer (Empfänger) werden nicht mit Umsatzsteuer belastet.

5.2. Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen durch Vorkasse oder Gestellung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs spätestens 6 Wochen vor dem Liefertermin zu erbringen. Es gelten die "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" der Internationalen Handelskammer Paris. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, erfolgen alle Zahlungen in EURO und sind mittels Überweisung auf das vom Verkäufer genannte Konto zu leisten.

5.3. Bei ausbleibender Zahlung kommt der Käufer mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Die Zahlungen sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden ist dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten.

5.4. Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Verkäufer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Käufer mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

5.5. Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen, Sonderbestellungen) oder Varianten derselben hat der Verkäufer grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen
vor Produktionsaufnahme.

5.6. Der Käufer hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter Forderungen. Die Rechte des Käufers im Fall von Mängeln bleiben hiervon unberührt.

6. Gewährleistung

6.1. Sind die Produkte mangelhaft gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

6.2. Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit der Produkte in Form vereinbarter Spezifikationen, Zeichnungen, technischer Angaben oder sonstigen (technischen) Dokumenten. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

6.3. Soweit die Produkte aufgrund bestimmter Vorgaben des Käufers entwickelt und/oder hergestellt wurden (z.B. Einzelanfertigungen), haftet der Verkäufer im Rahmen der Mängelhaftung nicht für Mängel, die aufgrund solcher Vorgaben des Käufers entstanden sind.

6.4. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl die Beseitigung eines Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Produkts (Ersatzlieferung) als Nacherfüllung durchführen.

6.5. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit dem Verkäufer auch durch den Käufer erfolgen und findet am vertraglich bestimmten Ort des Empfängers statt. Weicht der Ort des Empfängers vom Geschäftssitz des Käufers ab, so muss dies dem Verkäufer gegenüber offengelegt werden. Andernfalls erfolgt keine Übernahme der dadurch notwendigerweise entstehenden höheren Kosten. Der Käufer ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Verkäufers verpflichtet. 

6.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers beträgt 12 (zwölf) Monate und beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Soweit eine Abnahme notwendig ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der Produkte.

6.7. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7. Haftung

7.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.3. Die sich aus Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzung durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten aber nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen hat sowie für Ansprüche des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß § 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

7.5. Für Lieferungen und Leistungen aus dem elektromedizinischen Bereich gelten die Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE).

8. Vorrichtungen, Pläne, Verkaufsunterlagen

8.1. Der Verkäufer ist berechtigt, über für besondere (kundenspezifische) Teile gefertigte Vorrichtungen binnen eines Jahres nach Durchführung des letzten Auftrages nach seinem Ermessen zu verfügen. Dies gilt auch hinsichtlich eines in Rechnung gestellten Kostenanteils.

8.2. Alle Rechte an vom Verkäufer gefertigten Vorrichtungen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu.

8.3. Sämtliche Verkaufsunterlagen wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Verkäufers und sind auf Anforderung zurückzusenden.

8.4. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Verkäufer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.

9. Geheimhaltung

9.1. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse, Informationen, insbesondere technischer Einzelheiten sowie aller Unterlagen. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Informationen mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden.

9.2. Die Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden der jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partei allgemein bekannt werden, oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden, oder bei der empfangenden Partei bereits vor deren Übermittlung durch die andere Partei vorhanden sind, oder aufgrund zwingender Vorschriften oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden müssen.

9.3. Die Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Ablauf oder Beendigung eines Vertrages oder einer Bestellung fort.

10. Höhere Gewalt

10.1. Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund („Höhere Gewalt“), insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, Exportverbot, Embargo oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, schwere Transportunfälle, Arbeitsstreitigkeiten (z.B. Streik und Aussperrung) oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.

10.2. Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen
Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Ziffer 10.1 verhindert ist. Die Pflicht zur Vergütung bereits erfolgter Teilleistungen bleibt unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen
aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt
nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Wird die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts in dem Bestimmungsland speziellen Bedingungen oder Gesetzen unterworfen, ist der Käufer für die Einhaltung derselben verantwortlich. Er hat den Verkäufer hierüber zu informieren.

11.2. Der Käufer unterstützt den Verkäufer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum in dem betreffenden Land zu schützen. Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt
insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen.

11.3. Der Verkäufer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahmetatbestände unterbleiben.

11.4. Der Käufer wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Produkte gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.

11.5. Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. 

11.6. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukten, auch zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren im Verhältnis zum Gesamtwert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Ziffer 11 gilt ebenfalls für die neue Sache.

12. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte

12.1. Soweit nichts anders vereinbart, stehen sämtliche Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Produkte und zugehörigen Unterlagen (z.B. Gebrauchsanweisung, Zeichnungen, Modelle) ausschließlich dem Verkäufer zu. Der Käufer darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Herstellers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Verkäufers verwenden oder anmelden.

12.2. sofern der Verkäufer im Auftrag des Käufers Zeichnungen, Modelle oder andere (technischen) Vorlagen weiterentwickelt und fertiggestellt hat, stehen sämtliche hieraus entstehenden Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte ausschließlich dem Verkäufer zu.

12.3. Soweit der Verkäufer Produkte aufgrund bestimmter Vorgaben des Käufers entwickelt und/oder hergestellt hat und diese Vorgaben Gegenstand der Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen von Dritten gegenüber dem Verkäufer sind, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Diese Freistellungspflicht des Käufers bezieht sich auf alle Kosten und Aufwendungen, die der Verkäufer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Dritten entstehen und verpflichtet den Käufer auch den Verkäufer in etwaigen Rechtsstreitigkeiten zu unterstützten.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1. Rechte und Pflichten der Parteien sind nicht übertragbar, ausgenommen Abtretungen von Kaufpreisansprüchen an Banken des Verkäufers.

13.2. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen AVB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für dieses Schriftformerfordernis.

13.3. Diese AVB und ein aufgrund dieser AVB geschlossener Vertrag bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.

13.4. Der Verkäufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen und der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehende Daten zu speichern und zu verarbeiten. 

14. Einhaltung der Gesetze 

Der Verkäufer ist für die Einhaltung der mangels anderweitiger Vereinbarung maßgeblichen deutschen Bestimmungen verantwortlich, soweit in Deutschland hergestellte Produkte exportiert werden. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze unterfällt dem Verantwortungsbereich des Käufers.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1. Alle im Zusammenhang mit Verträgen auf Grundlage dieser AVB sich ergebenden Streitigkeiten werden am Sitz des Verkäufers (Schiedsort) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

15.2. Anstelle des nach Ziffer 15.1 zuständigen Schiedsgerichts entscheiden die für den Hauptsitz des Verkäufers zuständigen staatlichen Gerichte allein und endgültig, soweit es sich um Käufer handelt, die ihren Sitz in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in der Europäischen Freihandelszone (EFTA, insbesondere Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) haben.

15.3. Der Verkäufer ist in jedem Fall auch berechtigt, die staatlichen Gerichte am Sitz des Käufers anzurufen. Insoweit entfällt die Zuständigkeit nach den Ziffern 15.1 und 15.2

15.4. Diese AVB und alle unter diesen AVB geschlossenen Verträge unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Konvention der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht, CISG) vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen. 

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