Stand 09/2026
Allgemeine Einkaufsbedingungen (im Folgenden „EKB“) für Lieferungen und Leistungen an ein deutsches Unternehmen der KLS Martin Group, insbesondere an die KLS Martin SE & Co. KG, die KLS Martin Procurement & Trading GmbH & Co. KG und die Karl Leibinger Asset Management GmbH & Co. KG.
1. Diese EKB gelten für vorvertragliche Schuldverhältnisse, Verträge und Geschäftsbeziehungen der deutschen Unternehmen der KLS Martin Group (im Folgenden „KLS Martin“) mit Lieferanten, soweit es sich um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB handelt (im Folgenden „Lieferant“). Die EKB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, einschließlich Software (im Folgenden „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Für Werk- und Dienstleistungen gelten die Bestimmungen dieser EKB entsprechend, soweit ihre Anwendung nach Art und Inhalt der jeweiligen Leistung sachgerecht ist.
2. KLS Martin ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus Verträgen mit dem Lieferanten, ohne dessen Einwilligung, abzutreten.
3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die EKB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von KLS Martin gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
4. Die EKB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KLS Martin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und KLS Martin dem nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen von KLS Martin gelten auch dann, wenn KLS Martin Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
1. Angebote des Lieferanten sind für KLS Martin unverbindlich und kostenlos einzureichen. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die unverbindliche Anfrage oder an die Ausschreibung von KLS Martin zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Die Annahmefrist im Sinne des § 147 II BGB beträgt drei Wochen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Sofern nicht der Lieferant, sondern KLS Martin ein verbindliches Angebot abgibt, ist KLS Martin an dieses Angebot zwei Wochen ab Zugang beim Lieferanten gebunden, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes bestimmt. Der Lieferant kann das Angebot von KLS Martin nur innerhalb dieser zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber KLS Martin annehmen. Es steht KLS Martin frei, eine ihr nach Ablauf dieser Frist zugegangene Auftragsbestätigung als Annahme ihres Angebots zu akzeptieren.
3. Bei Abrufbestellungen sind nur die Lieferabrufe verbindlich erteilte Aufträge.
4. Abweichungen von den Bestellungen sind nur nach vorheriger Zustimmung von KLS Martin zulässig.
1. Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Bezugs-, Sukzessivlieferungsverträge oder Just-in-time-Verträge mit dem Lieferanten ohne vorherige Festlegung der zu liefernden Menge gilt eine Kündigungsfrist von 12 Monaten für beide Parteien, soweit nicht anders vereinbart.
2. Jeder Partei steht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. KLS Martin ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Lieferant die vereinbarten Leistungen in Menge, Termin oder Qualität wiederholt nicht vertragsgemäß erfüllt und trotz Anzeige seitens KLS Martin nicht innerhalb einer von KLS Martin gesetzten angemessenen Frist seinen vertraglichen Pflichten nachkommt.
1. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss dem Stand der Technik entsprechen. Normen wie DIN, VDE und sonstige Vorschriften und Maschinenrichtlinien sind einzuhalten. Nach solchen Vorschriften eventuell erforderliche Schutzvorrichtungen hat der Lieferant ohne Aufpreis mitzuliefern. Der Lieferant verpflichtet sich, wesentliche Änderungen (insb. Prozess- oder Qualitätsrelevante Änderungen) proaktiv KLS Martin anzuzeigen und von KLS Martin ausdrücklich genehmigen zu lassen.
2. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von KLS Martin gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies KLS Martin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Ändern sich im Laufe des Vertragsverhältnisses die speziellen, auf die Vertragsleistung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, so ist der Lieferant verpflichtet, KLS Martin unverzüglich über die geänderten Bestimmungen zu informieren und entsprechende Nachweise sowie Unterlagen an den KLS Martin zu übersenden.
4. Alle für Abnahmen, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der Lieferant in deutscher Sprache in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern.
5. Von Software, die zum Lieferumfang gehört, kann KLS Martin, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
6. Handelt es sich bei der an den KLS Martin gelieferten Ware um Medizinprodukte im Sinne der einschlägigen europäischen Regularien oder um Ware, die von KLS Martin in Medizinprodukten im Sinne der einschlägigen europäischen Regularien verwendet wird, gewährleistet der Lieferant, dass die gelieferte Ware den einschlägigen Regularien sowie den jeweils maßgeblichen nationalen Vorschriften über Medizinprodukte in deren jeweils gültiger Fassung entsprechen. Das Erlöschen, der Widerruf oder die Rücknahme einer etwaigen CE-Kennzeichnung für gelieferte Waren sind KLS Martin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
1. Die von KLS Martin in der Bestellung genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Der Lauf gesetzter Lieferfristen beginnt mit Vertragsschluss. Sind – gleich aus welchem Anlass – Verzögerungen zu erwarten, so hat der Lieferant dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer gegenüber KLS Martin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die KLS Martin zustehenden Ersatzansprüche.
3. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, KLS Martin hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.
4. Gerät der Lieferant in Verzug, stehen KLS Martin die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Geltendmachung einer einzelvertraglich vereinbarten Verzugsstrafe bleibt hiervon unberührt.
1. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DAP an den in der Bestellung angegebenen Lieferort gemäß Incoterms 2020 einschließlich sämtlicher Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung), jedoch zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Rechnung muss sämtliche nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Anschrift des Lieferanten und von KLS Martin, die Rechnungsnummer, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und die Bezeichnung der gelieferten Gegenstände. Sie ist an die jeweilige Anschrift von KLS Martin zu richten und darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
3. Hat der Lieferant die Aufstellung und/oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle im Zusammenhang mit Aufstellung und/oder Montage entstehenden Nebenkosten.
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der vereinbarte Preis entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
2. KLS Martin stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu.
1. Der Lieferant steht für die Sach- und Rechtsmangelfreiheit der gelieferten Ware ein. Die Ware muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und vereinbarte oder garantierte Beschaffenheitsmerkmale aufweisen. Unbeschadet hiervon wird sich der Lieferant fortwährend um die Reduzierung von so genannten Ausfällen bemühen.
Die Einhaltung von Prüfvorschriften und Spezifikationen sowie etwaige Freigaben von Erstmustern durch den KLS Martin entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur Lieferung mangelfreier Ware.
2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware stehen dem KLS Martin die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu.
3. Bei Lieferung mangelhafter Ware gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zudem Folgendes:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) gibt KLS Martin nach seiner Wahl dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren, zur Nachbesserung oder Nachlieferung, es sei denn, dass dies KLS Martin unzumutbar ist. Hierzu setzt KLS Martin dem Lieferanten eine angemessene Frist. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zum Aussortieren oder zur Nacherfüllung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann KLS Martin vom Vertrag zurücktreten sowie die mangelhafte Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
b) Wird ein Mangel erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann KLS Martin Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, hierzu gehören insbesondere Transportkosten sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten) verlangen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden hiervon nicht berührt.
4. Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden Pflichtverletzung (z. B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann KLS Martin Ersatz des daraus resultierenden Schadens sowie Mangelfolgeschadens verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
5. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist KLS Martin bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen KLS Martin Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
6. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von KLS Martin unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von KLS Martin im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von KLS Martin für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) von KLS Martin jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
1. Kommt der Lieferant der Forderung von KLS Martin zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der von KLS Martin gesetzten angemessenen Frist nach, ist KLS Martin berechtigt, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen.
2. Einer Fristsetzung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn
a) der Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,
b) die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist,
c) eine sofortige Mängelbeseitigung zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit oder zur Abwehr erheblicher Sachschäden zwingend erforderlich ist, oder
d) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme rechtfertigen.
3. In den Fällen des Absatzes 2 lit. c) und d) hat KLS Martin den Lieferanten – soweit möglich – unverzüglich vor oder nach Beginn der Selbstvornahme zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von KLS Martin, insbesondere Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB, werden hiervon nicht berührt.
1. Serienschäden sind Fehler, bei denen Materialien oder Komponenten, eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom Lieferanten angegebenen oder den zwischen den Parteien vereinbarten Werte liegen. Wird bei 5 % oder mehr Teilen einer Charge ein Mangel festgestellt, ist die gesamte Charge als mangelhaft anzusehen (Serienschaden).
2. KLS Martin wird nach billigem Ermessen und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten entscheiden, welche Maßnahmen zur Behebung geeignet und erforderlich sind.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, so kurzfristig wie möglich einwandfreie Teile für die Serie zur Verfügung zu stellen. Für Maßnahmen zur Schadensabwehr, insbesondere für einen präventiven Austausch, haftet der Lieferant und trägt alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer Rückrufaktion, es sei denn der Lieferant hat diesen Mangel nicht zu vertreten.
Diese Kosten beinhalten insbesondere:
4. Im Übrigen stehen KLS Martin die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen KLS Martin geltend machen kann.
3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
1. Wird KLS Martin aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant KLS Martin auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von KLS Martin bleiben hiervon unberührt.
2. Muss KLS Martin aufgrund eines Schadensfalles im Sinne von Ziffer 1 eine Rückrufaktion und / oder sonstige Field Safety Corrective Actions durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, KLS Martin alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion bzw. der durchgeführten Field Safety Corrective Action ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von KLS Martin bleiben hiervon unberührt.
3. Wird KLS Martin von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, KLS Martin auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat nicht schuldhaft gehandelt. Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt drei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von KLS Martin von den anspruchsbegründenden Umständen.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer für die Ware und den Lieferumfang angemessenen Deckungssumme abzuschließen und aufrechtzuerhalten und KLS Martin auf Anforderung einen geeigneten Versicherungsnachweis vorzulegen.
1. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum von KLS Martin. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten.
2. Verarbeitung oder Umbildung, Verbindung oder Vermischung der beigestellten Ware durch den Lieferanten werden für KLS Martin vorgenommen. Wird die beigestellte Ware mit anderen, nicht KLS Martin gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt KLS Martin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Ware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
3. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant KLS Martin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt Allein- oder Miteigentum für KLS Martin.
4. Die Übereignung der Ware auf KLS Martin hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt KLS Martin jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. KLS Martin bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
1. Werkzeuge von KLS Martin, die dem Lieferanten zur Herstellung der von KLS Martin bestellten Waren zur Verfügung gestellt werden, stehen im Eigentum von KLS Martin. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von KLS Martin bestellten Waren einzusetzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge von KLS Martin zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Sach- und Diebstahlschäden zu versichern und gleichzeitig KLS Martin alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abzutreten. KLS Martin nimmt die Abtretung hiermit an.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Lieferant verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
1. Der Lieferant verpflichtet sich, den Compliance-Verhaltenskodex für Geschäftspartner der KLS Martin Group in seiner jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter KLS Martin | Compliance | Verhaltenskodex für die Unternehmen der KLS Martin Group einzuhalten. Er bemüht sich, dass auch seine Subunternehmer, Zulieferanten und Beauftragte sich an gesetzliche Verpflichtungen hält.
2. Bei Verstößen des Lieferanten oder seiner Mitarbeiter, Subunternehmer, Zulieferanten und Beauftragten gegen gesetzliche Vorschriften oder den Compliance-Verhaltenskodex für Geschäftspartner der KLS Martin Groupist KLS Martin berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Frist für die Beseitigung des Verstoßes zu setzen. Bei erfolglosem Ablauf der Frist ist KLS Martin zur außerordentlichen Kündigung vertraglicher Vereinbarungen mit dem Lieferanten und zum Rücktritt bereits erfolgter Bestellungen berechtigt.
1. Alle durch KLS Martin zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, auch wenn sie sich mittelbar aus den übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software ergeben, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erbringung der Leistung gegenüber KLS Martin von diesen notwendigerweise benötigt werden und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Solche Informationen sind auch Informationen Dritter oder über Dritte, welche KLS Martin dem Lieferanten bekannt gegeben hat.
2. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an KLS Martin – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung durch KLS Martin sind alle von KLS Martin stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig auf Kosten des Lieferanten an KLS Martin zurückzugeben oder zu vernichten; dies gilt jeweils, soweit diese Unterlagen nicht zur Geltendmachung berechtigter Ansprüche benötigt werden. KLS Martin behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.
3. Erzeugnisse, die nach von KLS Martin entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach vertraulichen Angaben oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen von KLS Martin angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
4. Der Lieferant darf auf geschäftliche Verbindungen mit KLS Martin nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung hinweisen.
5. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen fort.
6. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
1. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Tuttlingen. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. KLS Martin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), sofern nicht ein anderes schriftlich vereinbart wurde.